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   ArbG Mannheim, 21.02.2024 - 2 Ca 192/23   

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ArbG Mannheim, 21.02.2024 - 2 Ca 192/23 (https://dejure.org/2024,6693)
ArbG Mannheim, Entscheidung vom 21.02.2024 - 2 Ca 192/23 (https://dejure.org/2024,6693)
ArbG Mannheim, Entscheidung vom 21. Februar 2024 - 2 Ca 192/23 (https://dejure.org/2024,6693)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 75 Abs 1 BetrVG, Art 3 Abs 1 GG, § 1 AGG, § 3 AGG, § 15 Abs 1 AGG
    Entgelterhöhung - Strukturerhöhung - Inflationsausgleichsprämie - Gleichbehandlung - Arbeitszeitkonto - Vorruhestand

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • BAG, 07.12.2021 - 1 AZR 562/20

    Klageverzichtsprämie - Sozialplanabfindung - Höchstbetrag -

    Auszug aus ArbG Mannheim, 21.02.2024 - 2 Ca 192/23
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (st. Rspr., vgl. nur BAG 21. November 2023 - 3 AZR 14/23 - Rn. 10, juris; BAG 12. Oktober 2022 - 10 AZR 496/21 - Rn. 20, juris; BAG 8. März 2022 - 3 AZR 420/21 - Rn. 24, juris; 2. Dezember 2021 - 3 AZR 212/21 - Rn. 32, juris; BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 14, juris).

    Die unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen aus einem in § 1 AGG genannten Grund ist daher nur unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig (BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 40, juris, mwN).

    Rechtmäßige Ziele in diesem Sinne können daher nur solche sein, die nicht ihrerseits diskriminierend und auch ansonsten legal sind (BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 45, juris; BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 38, juris; BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 63, juris).

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 45, juris; BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - Rn. 35, juris; BAG 16. Juli 2019 - 1 AZR 537/17 - Rn. 21, juris mwN).

    Die Gewährung eines Ausgleichs für die Zukunft in Sozialplänen entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Arbeitnehmer, die der Notwendigkeit einer gerechten Verteilung der begrenzten finanziellen Mittel Rechnung trägt, stellt sogar ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG dar (BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 47, juris).

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 226/19

    Altersdiskriminierung - Verbot geltungserhaltender Reduktion

    Auszug aus ArbG Mannheim, 21.02.2024 - 2 Ca 192/23
    Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich (BAG 28. Oktober 2021 - 8 AZR 371/20 - Rn. 23, juris; BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 61, juris; BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - Rn. 24, juris; EuGH 24. Februar 2022 - C-389/20 - Rn. 40, juris; EuGH 24. September 2020 - C-223/19 - Rn. 43 und 69, juris).

    Dies ist nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret von den nationalen Gerichten im Einzelfall anhand des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen festzustellen (BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - Rn. 30, juris, unter Hinweis auf EuGH 10. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] Rn. 52; EuGH 22. Januar 2019 - C-193/17 - Rn. 43, juris).

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 45, juris; BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - Rn. 35, juris; BAG 16. Juli 2019 - 1 AZR 537/17 - Rn. 21, juris mwN).

    Die Diskriminierung kann in aller Regel aber nur durch eine "Anpassung nach oben" beseitigt werden (BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - Rn. 55, juris).

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 364/19

    Tariflicher Mehrurlaub - Gleichbehandlung - Behinderung

    Auszug aus ArbG Mannheim, 21.02.2024 - 2 Ca 192/23
    Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich (BAG 28. Oktober 2021 - 8 AZR 371/20 - Rn. 23, juris; BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 61, juris; BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - Rn. 24, juris; EuGH 24. Februar 2022 - C-389/20 - Rn. 40, juris; EuGH 24. September 2020 - C-223/19 - Rn. 43 und 69, juris).

    Rechtmäßige Ziele in diesem Sinne können daher nur solche sein, die nicht ihrerseits diskriminierend und auch ansonsten legal sind (BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 45, juris; BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 38, juris; BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 63, juris).

    Angemessen ist die Differenzierung, wenn aufgrund einer Zweck-Mittel-Relation die Schwere des Eingriffs im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels zurücktritt (BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 63, juris).

  • BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 454/15

    Mittelbare Benachteiligung - Rechtfertigung

    Auszug aus ArbG Mannheim, 21.02.2024 - 2 Ca 192/23
    Rechtmäßige Ziele in diesem Sinne können daher nur solche sein, die nicht ihrerseits diskriminierend und auch ansonsten legal sind (BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 45, juris; BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 38, juris; BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 63, juris).

    Dabei sind in unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG die Mittel nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, sie also dafür geeignet sind, sie zudem im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels erforderlich sind, was nur angenommen werden kann, wenn dieses Ziel durch andere geeignete und weniger einschneidende Mittel nicht erreicht werden kann, und wenn die Mittel ferner im Hinblick auf das angestrebte Ziel angemessen sind, was bedeutet, dass die Mittel nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Personen führen, die wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden (BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 39, juris).

  • EuGH, 22.01.2019 - C-193/17

    Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für

    Auszug aus ArbG Mannheim, 21.02.2024 - 2 Ca 192/23
    Dies ist nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret von den nationalen Gerichten im Einzelfall anhand des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen festzustellen (BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - Rn. 30, juris, unter Hinweis auf EuGH 10. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] Rn. 52; EuGH 22. Januar 2019 - C-193/17 - Rn. 43, juris).

    Das Erfordernis der Vergleichbarkeit der Situationen ist insoweit anhand aller die betreffenden Situationen kennzeichnenden Merkmale zu beurteilen, insbesondere im Licht des Gegenstands und des Ziels der (nationalen) Regelung, in der die fragliche Unterscheidung begründet liegt (EuGH 22. Januar 2019 - C-193/17 - Rn. 42, juris).

  • BAG, 27.01.2011 - 6 AZR 526/09

    Hemmung der Stufenlaufzeit durch Elternzeit

    Auszug aus ArbG Mannheim, 21.02.2024 - 2 Ca 192/23
    Mittelbare Diskriminierungen können statistisch nachgewiesen werden, können sich aber auch aus anderen Umständen ergeben (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 27, juris, mwN).

    Im Vergleich dieser Gruppen ist zu prüfen, ob die Träger eines Merkmals des § 1 AGG im oben genannten Sinn besonders benachteiligt sind (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 28, juris; vgl. für Gesetze auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs: EuGH 24. Februar 2022 - C-389/20 - Rn. 41 ff., juris; EuGH 24. September 2020 - C-223/19 - Rn. 49 ff., 71, juris).

  • BAG, 16.07.2019 - 1 AZR 537/17

    Unzulässiges Teilurteil - Abfindungsanspruch - mittelbare Benachteiligung wegen

    Auszug aus ArbG Mannheim, 21.02.2024 - 2 Ca 192/23
    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 45, juris; BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - Rn. 35, juris; BAG 16. Juli 2019 - 1 AZR 537/17 - Rn. 21, juris mwN).

    Den Angehörigen der mittelbar benachteiligten Gruppe sind dieselben Vorteile zu gewähren wie den nicht benachteiligten Arbeitnehmern (BAG 16. Juli 2019 - 1 AZR 537/17 - Rn. 25, juris).

  • EuGH, 24.09.2020 - C-223/19

    YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus ArbG Mannheim, 21.02.2024 - 2 Ca 192/23
    Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich (BAG 28. Oktober 2021 - 8 AZR 371/20 - Rn. 23, juris; BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 61, juris; BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - Rn. 24, juris; EuGH 24. Februar 2022 - C-389/20 - Rn. 40, juris; EuGH 24. September 2020 - C-223/19 - Rn. 43 und 69, juris).

    Im Vergleich dieser Gruppen ist zu prüfen, ob die Träger eines Merkmals des § 1 AGG im oben genannten Sinn besonders benachteiligt sind (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 28, juris; vgl. für Gesetze auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs: EuGH 24. Februar 2022 - C-389/20 - Rn. 41 ff., juris; EuGH 24. September 2020 - C-223/19 - Rn. 49 ff., 71, juris).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-389/20

    Die spanische Regelung, mit der Hausangestellte - bei denen es sich fast

    Auszug aus ArbG Mannheim, 21.02.2024 - 2 Ca 192/23
    Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich (BAG 28. Oktober 2021 - 8 AZR 371/20 - Rn. 23, juris; BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 61, juris; BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - Rn. 24, juris; EuGH 24. Februar 2022 - C-389/20 - Rn. 40, juris; EuGH 24. September 2020 - C-223/19 - Rn. 43 und 69, juris).

    Im Vergleich dieser Gruppen ist zu prüfen, ob die Träger eines Merkmals des § 1 AGG im oben genannten Sinn besonders benachteiligt sind (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 28, juris; vgl. für Gesetze auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs: EuGH 24. Februar 2022 - C-389/20 - Rn. 41 ff., juris; EuGH 24. September 2020 - C-223/19 - Rn. 49 ff., 71, juris).

  • BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 271/07

    Auslegung einer Vorruhestandsvereinbarung

    Auszug aus ArbG Mannheim, 21.02.2024 - 2 Ca 192/23
    Dagegen ist der Gleichheitssatz bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Regelungsadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 271/07 - Rn. 32, juris, mwN).

    Die Betriebsparteien sind nicht dazu verpflichtet, die unter Sachgesichtspunkten beste Lösung zu wählen (BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 271/07 - Rn. 36 - 37, juris).

  • BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 371/20

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

  • BAG, 24.11.2004 - 10 AZR 202/04

    Sonderzahlung - Änderung durch betriebliche Übung

  • BAG, 25.01.2022 - 3 AZR 345/21

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Auslegung -

  • BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 48/10

    Diskriminierung - ethnische Herkunft - Deutschkurs

  • EuGH, 10.05.2011 - C-147/08

    Zusatzversorgungsbezüge eines in einer Lebenspartnerschaft lebenden Partners, die

  • BAG, 08.02.2022 - 1 AZR 252/21

    Sozialplanabfindung - Höchstbetragsregelung - betriebsverfassungsrechtlicher

  • BAG, 21.09.2021 - 3 AZR 147/21

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze - Diskriminierung wegen des

  • BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 200/04

    Abgeltung - Urlaubsübertragung - betriebliche Übung

  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 212/21

    Betriebliche Altersversorgung - Hinterbliebenenversorgung - Betriebsvereinbarung

  • BAG, 18.08.2009 - 1 ABR 47/08

    Innerbetriebliche Stellenausschreibung - mittelbare Benachteiligung wegen des

  • BAG, 29.08.2012 - 10 AZR 571/11

    Betriebliche Übung - Leistungsgewährungen, die möglicherweise irrtümlich über

  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 367/21

    Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen - Verfall

  • BAG, 10.12.2019 - 3 AZR 478/17

    Betriebliche Altersversorgung - Stichtagsregelung -

  • BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 14/23

    Invalidenrente - Ausscheiden aus dem Dienst

  • BAG, 12.10.2022 - 10 AZR 496/21

    Leistungsentgelt - Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltanspruch - Auslegung einer

  • BAG, 08.03.2022 - 3 AZR 420/21

    Betriebliche Altersversorgung - Übergangszuschuss - Verjährung

  • BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 686/11

    Betriebliche Altersversorgung - Überführung in ein geändertes Versorgungssystem -

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